Fischereivereins Lühe und Este e.V.
§ 1
Der Fischereiverein Lühe und Este e.V. mit dem Sitz in Buxtehude ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts zu Buxtehude eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist Waidgerechtes Sportfischen Hege und Pflege des Fischbestandes zum Schutze und Reinhaltung dieser Gewässer. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Pacht von Gewässern mit dem Ziel, den Mitgliedern unter anderem die Ausübung der Sportfischerei zu gewährleisten, alles im Sinne der Hege und Pflege des Fischbestandes, Bekämpfung aller Einflüsse, die dem Fischbestand oder der Fischerei schädlich sind. Unterstützung aller Maßnahmen zur Verhütung der Gewässerverunreinigung, Beratung der Mitglieder in allen Sportanglerischen Fragen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweckverwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5
Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, der sich zur Einhaltung der Gewässerordnung und der Satzung verpflichtet. Jugendliche können vom Beginn des 14. Lebensjahres an die Mitgliedschaft auf Antrag erwerben. Die Bewerber müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen. Mit dem 18. Lebensjahr erwerben sie automatisch die Vollmitgliedschaft, wenn sie bis dahin die Sportfischerprüfung gemacht haben.
Stimmrecht:
1. Aktive Mitglieder können den Angelsport nach den Vereinsbestimmungen ausüben und auch in der Vereinsführung tätig sein,
wenn sie den vollen Jahresbetrag entrichten.
2. Mitglieder, die den Angelsport nicht ausüben, jedoch geringfügige Beiträge erbringen, dürfen in der Vereinsführung nicht tätig sein.
3. Solche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder, können nach §14 der Satzung durch Versammlungsbeschluss einzelne Rechte zugesprochen
werden.
4. Jugendliche Mitglieder haben bis zur Volljährigkeit kein Stimmrecht und können auch nicht in der Vereinsführung tätig werden.
§ 6
Die Aufnahme aller neuen Mitglieder erfolgt nach einer Sportfischerprüfung und der Genehmigung durch den ersten Vorsitzenden unter Hinweis auf die im § 5 genannten Bedingungen.
§ 7
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 8
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den ersten Vorsitzenden erfolgen. Nur durch den Tot erlischt die Mitgliedschaft sofort.
§ 9
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt, wenn ein Mitglied nicht mehr tragbar für ihn ist. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn es:
- eine ehrenrührige Handlung begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;
- der Satzung der Vereins zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten Anstoß erregt und das Ansehen der Vereines geschädigt wird;
- sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder sonstige Handlungen strafbar gemacht hat oder andere zu solch einer Tat angestiftet hat,
- innerhalb des Verein wiederholt Anlass zu Streitigkeiten und Unfrieden gegeben hat;
- mit seinem Beitrag oder sonstigen Verpflichtungen ohne triftige Begründung länger als drei Monate im Rückstand geblieben ist.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er kann sowohl auf Zeit, als auch auf Dauer Ausgesprochen werden.
§ 10
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vereinsvermögen. Der ausgehändigte Erlaubnisschein, sowie das Abzeichen, sind ohne Vergütung zurückzugeben. Erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung entfällt die Beitragszahlungspflicht.
§ 11
Der Beitrag, dessen Zahlungsweise und die Aufnahmegebühr werden auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Jahr festgesetzt.
§ 12
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Die Mitglieder haben alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einzuhalten, auf die Befolgung durch dritte zu achten und Zuwiderhandelnde sofort dem Vorstand zu melden. Sie haben sich der Kontrolle durch andere Vereinsmitglieder, sowie durch den Vorstand oder amtlich autorisierten Personen zu unterwerfen. Es wird erwartet, dass alle Mitglieder die Fischerei in selbstverständlicher, hilfsbereiter Kameradschaft sowie aus idealistischen Motiven ausüben.
§ 14
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seine Stellvertreter, vertritt den Verein gesetzlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte des Vereins und muss Übersicht über die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder haben. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertretender Vorsitzender)
3. dem ersten Rechnungsführer (zugleich Protokoll-,Schrift-,und Kassenführer)
4. dem zweiten Rechnungsführer (Stellvertreter des ersten Rechnungsführers)
5. den Kassierern an Este und Lühe
6. den amtlichen Fischereiaufsehern an der Este
Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, und zwar in einfacher Wahl durch Handzeigen.
Die Stimmenmehrheit entscheidet.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
§ 15
Die Mitglieder und Hauptversammlungen haben nur beratende Aufgaben, sofern die Satzung nicht anders bestimmt.
§ 16
Zu einer Hauptversammlung, die in der Regel am letzten Sonnabend im Januar anberaumt wird, werden alle Mitglieder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Der Hauptversammlung ist besonders vorbehalten:
1. die Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorsitzenden
2. die Tätigkeitsberichte der amtlichen Fischereiaufsehe
3. Berichterstattung der Rechnungsprüfer über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung und Entlastung des Kassierers wie des Vorstandes
4. Festsetzung des Eintrittsgeldes und des Jahresbeitrages nebst deren Zahlungsweise
§ 17
Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift auszufertigen, die vom Vorsitzenden und von anwesenden weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Bei Vorstandsitzungen entscheidet der erste Vorsitzende je nach Wichtigkeit, ob eine Niederschrift zu Protokoll gebracht wird.
§ 18
Über Satzungsänderungen bestimmt der gesetzliche Vorstand. Sie treten erst in Kraft, wenn eine Mehrheit einer ordnungsmäßig einberufenen Hauptversammlung ihre Zustimmung erteilt.
§ 19
Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen oder auf einer ordentlichen Hauptversammlung gestellt werden. Findet er die Billigung von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder, so ist er auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen. Diese muss innerhalb des nächsten Monats einberufen werden .Bei einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder, kann die Auflösung des Vereins Lühe beschlossen werden.
§ 20
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Tilgung aller Verbindlichkeiten dem Landkreis Stade zu.
Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
Buxtehude 29.01.1983